· Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung
Das gilt zur Beweisführung des VR bei der Arglistanfechtung wegen Anzeigepflichtverletzung
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
| Hat der VR die Leistung wegen schuldhaft begangener Auskunft- und Aufklärungspflicht abgelehnt, kann der VN nicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu weiteren Darlegungen verpflichtet werden. Auch wenn vorsätzliche Brandstiftung feststeht, lassen der schlechte Zustand des Gebäudes und die angespannte finanzielle Situation des VN keinen Schluss auf Eigenbrandstiftung zu. So entschied es das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Der VN ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Mit Schreiben vom 20.4.11 wandte sich der Hausverwalter an den VR mit der Bitte um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Er teilte mit, dass in den vergangenen zwei Jahren drei Wasserschäden aufgetreten seien und die Vorversicherung den Vertrag daraufhin gekündigt habe. Der Versicherungsagent übersandte einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge sowie Sturm und Hagel. Leitungswasserschäden wurden ausgeschlossen. Der VN unterzeichnete diesen. Im Antrag hieß es u. a.:
- Vorversicherung: Es besteht/bestand keine Vorversicherung. Bisher wurde noch kein Versicherungsantrag abgelehnt.
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