01.07.2007 | Hausratversicherung
Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Doppelversicherung?
Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach § 16 Nr. 2 VHB 74 kann im Einzelfall auch eintreten, wenn der VN einen Anspruch geltend macht und dabei den Umstand der Doppelversicherung verschweigt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem VN zuvor ein anderer Schaden zweimal, also von beiden VR, ersetzt worden ist und der VN nunmehr beiden VR eine „Originalrechnung“ für ein und dieselbe Leistung vorlegt (OLG Hamm 14.2.07, 20 U 172/06, Abruf-Nr. 072016). |
Sachverhalt
Der VR verlangt die Rückzahlung einer gezahlten Entschädigung aus einer Hausratversicherung. Es bestand eine Doppelversicherung des VN auch bei der S-AG. Der VN meldete beim VR drei Schäden, die dieser regulierte. Einen der Schäden meldete der VN auch bei der S-AG unter Vorlage der Originalrechnung. Diese regulierte den Schaden ebenfalls. Auch ein Leitungswasserschaden wurde erneut bei der S-AG gemeldet. Diese lehnte eine Entschädigung ab. Diesen Schaden wies der VN sowohl dem VR als auch der S-AG durch identische Originalrechnungen nach.
Daraufhin erklärte der VR die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung (betrügerische Doppelversicherung) und forderte den VN zur Rückzahlung der gezahlten Entschädigung auf. Er habe erst Ende 2002 vom Bestehen der Doppelversicherung erfahren. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Anfechtung gehe ins Leere. Es sei u.a. nicht dargelegt, dass der VN bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, den VR dergestalt zu täuschen, dass er 10 Jahre später bei der S-AG ebenfalls eine Hausratversicherung nehmen würde. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem VR steht ein Rückzahlungsanspruch gem. §§ 812 ff. BGB zu. Er ist in Bezug auf den Leitungswasserschaden nach § 16 Nr. 2 VHB 74 leistungsfrei geworden, so dass der VN zur Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Versicherungsleistung verpflichtet ist. Es bestehen zwar keine Rückzahlungsansprüche wegen der Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen Doppelversicherung, wegen Obliegenheitsverletzungen, aus § 59 Abs. 3 VVG oder unerlaubter Handlung. Der VN hat aber bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig getäuscht, so dass der VR leistungsfrei geworden ist. Nach § 16 Nr. 2 VHB 74 wird der VR leistungsfrei, wenn „der VN sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht“.
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