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  • · Fachbeitrag · Hausratversicherung

    Arglistige Täuschung durch Vorlage einer „Quittung“ über einen erfundenen Erwerb

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Legt der VN dem VR ein Schriftstück als „Quittung“ vor, das tatsächlich keine Quittung ist und schildert einen erfundenen Erwerbsvorgang, liegt eine arglistige Täuschung vor ( OLG Hamm 6.2.15, 20 U 9/15, Abruf-Nr. 145759 ). |

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls aus seiner Hausratversicherung nach VHB 2005 auf Entschädigung in Anspruch. Im Rahmen der Regulierungsverhandlungen schilderte der VN gegenüber dem Zeugen C zum Erwerb angeblich entwendeten Goldschmucks einen objektiv unzutreffenden Sachverhalt. Er gab an, jene Schmuckstücke selbst in der Türkei erworben zu haben. Dazu hätte er alten Schmuck in Zahlung gegeben und noch einen Betrag zugezahlt. Um diese Behauptung glaubhaft zu machen, überreichte der VN dem Zeugen die Visitenkarte eines türkischen Händlers. Dabei sollte es sich nach Angaben des VN wegen des darauf befindlichen Vermerks um eine in der Türkei übliche Quittung handeln.

     

    Tatsächlich handelte es sich bei der im Januar 2014 übergebenen Visitenkarte weder um eine Quittung, noch waren die Angaben zum Erwerbsvorgang zutreffend. Das hat der VN erstmals in einem zweiten Regulierungsgespräch klargestellt, nachdem ihm der Zeuge die Ergebnisse von Nachforschungen des VR vorgehalten hatte. Danach trug der VN vor, dass er den von ihm selbst erworbenen Schmuck mehrere Jahre zuvor seiner Schwägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Bei dem angeblich entwendeten Schmuck habe es sich um jenen gehandelt, den seine Schwägerin seinerseits erworben habe, um das Darlehen zurückzuführen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Nach einem Hinweisbeschluss des Senats hat der VN die Berufung zurückgenommen.