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  • 01.12.2007 | Hausratversicherung

    Ausfüllen des Versicherungsantrags: Wann liegt bei Mithilfe des Agenten arglistige Täuschung vor?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Hat der Agent das Ausfüllen des Versicherungsantrags nach telefonischer Absprache mit dem VN zum Teil vorab vorgenommen und hat der VN später unterschrieben, lässt sich allein mit dem Inhalt des ausgefüllten Antragsformulars nicht beweisen, dass der VN falsche Angaben gemacht hat. Es muss hinzukommen, dass der Agent die Fragen zutreffend gestellt und der VN sie wie eingetragen beantwortet hat (OLG Köln, 6.11.07, 9 U 31/07, Abruf-Nr. 073568).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR wegen eines Brandereignisses in Anspruch (VHB 2004). Zum Abschluss des Versicherungsvertrags war es durch den Versicherungsvertreter des VR gekommen. Dieser war der Schwager des VN. Der VN war zuvor bei der H-Versicherung gegen Hausratschäden versichert, die den Versicherungsvertrag wegen Schadenhäufigkeit gekündigt hatte. Beim früheren VR hatte der VN sechs Schäden geltend gemacht, die reguliert wurden. Im jetzigen, vom VN unterschriebenen Versicherungsantrag, war die Frage nach einem Vor-VR mit “ja“ angekreuzt und der Name entsprechend angegeben. Beim Zusatz „gekündigt durch:“ war die Alternative „VN“ angekreuzt. Auf die Frage „Wurden Sie oder andere Mitglieder ihres Haushalts in den letzten fünf Jahren von Hausrat- bzw. Glasschäden betroffen?“ war „ja“ angekreuzt. Auf die ergänzende Frage nach „Ursache, Höhe, Tag“ war eingetragen „Teppichschwelbrand (Kerze)“.  

     

    Bei einem Brand im Wohnhaus des VN wurde auch Hausrat beschädigt. Kurz darauf erklärte der VR den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der VN hat vorgetragen, er habe mit seinem Schwager (Agent) den Abschluss der neuen Hausratversicherung besprochen. Dieser habe ihm daraufhin das Antragsformular bereits teilweise ausgefüllt zugesandt. Er bzw. seine Ehefrau hätten den Agenten bereits auf die Kündigung des Vorversicherers wegen Schadenshäufigkeit und Vorschäden angesprochen. Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrags vorliege. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Rücktritt konnte im vorliegenden Fall nicht zur Leistungsfreiheit führen, weil die Umstände der Vorversicherung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben, § 21 VVG.