01.03.2006 | Hausratversicherung
Beweisführung beim Nachschlüsseldiebstahl
Für den Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls reicht es nicht aus, wenn der VN beweist, dass die beiden ihm vom Vermieter überlassenen Schlüssel zur Wohnung für den Einbruch nicht benutzt wurden. Er muss vielmehr beweisen, dass die Verwendung von Original- oder anderen richtigen Schlüsseln unwahrscheinlich ist (OLG Köln 31.5.05, 9 U 109/04, Abruf-Nr. 060523). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN macht aus der Hausratversicherung gegen den VR Ansprüche wegen eines Wohnungseinbruchs geltend. Es gab keine Einbruchspuren, weder am Schließzylinder der Wohnungstüre noch Kopierspuren an beiden Originalschlüsseln. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der VN hat keine Ansprüche aus §§ 3 Nr. 2, 5 Nr. 1a VHB 92, weil er einen versicherten Diebstahl nicht nachgewiesen hat. Dies gilt einmal für einen Einbruch, weil keine Einbruchspuren vorhanden sind, aber auch für einen spurenlosen Nachschlüsseldiebstahl. Hierfür fehlt es an Beweisanzeichen, die die Verwendung der Originalschlüssel oder richtiger Schlüssel unwahrscheinlich machen, so dass die Verwendung eines falschen Schlüssels hinreichend wahrscheinlich ist. Weitere Schlüssel können beispielsweise beim Vermieter vorhanden sein oder vom Vormieter nachgemacht worden sein.
Praxishinweis
Im Rahmen der von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen muss der VN nicht den Vollbeweis eines Einbruchdiebstahls führen, sondern nur das äußere Bild eines solchen beweisen. Hierfür reichen Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Diebstahl zulassen (BGH r+s 96, 410 = VersR 96, 186 und ständig).
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