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  • 01.03.2007 | Hausratversicherung

    Eindringen über Loggia: Was gehört zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Behauptet der VN, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der VN darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses belegene Loggia gelangt ist (BGH 20.12.06, IV ZR 233/05, Abruf-Nr. 070294).

     

    Sachverhalt

    Der VN, der eine Hausratversicherung (VHB 92) unterhielt, fordert eine Versicherungsleistung wegen eines Einbruchdiebstahls. Auf nicht geklärte Weise soll mindestens ein unbekannter Täter die Loggia im ersten Stock erklommen und dort die Balkontür aufgehebelt haben. Aus der Wohnung sollen Bargeld, ein Laptop mit Drucker, Kameras, Schmuck und 23 Herrenarmbanduhren entwendet worden sein. Zudem sollen zwei an der Bodenplatte des Schlafzimmerschranks verschraubte Möbeltresore gewaltsam herausgerissen und mitgenommen worden sein. Die Polizei fand die Wohnung durchwühlt vor. An der Balkontür waren Hebelspuren.  

     

    Inwieweit diese Spuren den Schluss darauf zulassen, dass die Balkontür aufgehebelt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig, von den Vorinstanzen aber offen gelassen worden. Der VR hat Versicherungsleistungen verweigert, weil ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl nicht erwiesen sei. Es sei insbesondere nicht geklärt, wie der oder die Täter auf die Loggia gelangt seien. Dafür gäbe es keine Tatspuren.  

     

    Das Berufungsgericht sah die Darlegungslast des VN weit. Behaupte er das Eindringen über eine Balkontür, die nur über die Außenwand des Hauses erreichbar sei, setzte das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls voraus, dass der VN schlüssig darlege, wie der Einbrecher zur Balkontür gelangt sei. Dies sei dem VN nicht gelungen. Er habe nur spekulativ Möglichkeiten der Tatausführung (Einsatz einer Leiter, Erklettern von herangeschafften Mülltonnen, „Räuberleiter“ zweier Täter) in den Raum gestellt. Diese würden für eine nachvollziehbare Darlegung nicht ausreichen, wie jemand auf die 3,34 m hohe Loggia mit 90 cm hohem Geländer gelangt sei, ohne Spuren an der weißen Hauswand und dem Geländer zu hinterlassen.