04.02.2010 | Hausratversicherung
Hausrat in 4,78 km Entfernung wird vom Versicherungsumfang nicht mehr umfasst
Eine ca. 5 km vom Versicherungsort entfernte Garage wird nicht mehr von der Hausratversicherung umfasst (LG Coburg 30.6.09, 23 O 369/09, rkr., Abruf-Nr. 100308). |
Sachverhalt
Der VN wollte von seinem VR aus einer Hausratversicherung Entschädigung in Höhe von 9.000 EUR wegen Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des VN. Er hatte nachträglich eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Der VN behauptete, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von insgesamt 9.000 EUR gestohlen worden seien. Eine Mitarbeiterin des VR habe auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte VR hielt die Go-Karts für nicht von der Hausratversicherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitarbeiterinnen schloss der beklagte VR aus.
Entscheidungsgründe
Das LG Coburg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung falle. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsorts befunden. Die Hausratversicherung setzte voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibe. Das sei bei nahezu 5 km Entfernung nicht gegeben.
Daneben hatte der VN zusätzlich angegeben, eine Mitarbeiterin des VR habe seiner Ehefrau telefonisch zugesagt, dass die Go-Karts vom Versicherungsschutz erfasst seien. Das Gericht glaubte der als Zeugin vernommenen Ehefrau nicht. Bei den von ihm vorgelegten handschriftlichen Vermerken stellte der Sachverständige fest, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Teile der Aufzeichnungen erst nachträglich gemacht wurden. Daher bezweifelte das LG, dass es eine Sondervereinbarung zwischen dem VR und dem VN gegeben hat. Der VR konnte dagegen beweisen, dass bei Sondervereinbarungen regelmäßig Bestätigungsschreiben an den VN versendet werden. Den Zugang eines solchen Schreibens konnte der VN nicht nachweisen.
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