06.09.2010 | Hausratversicherung
Hausrat-VR wird bei Vorlage einer falschen Rechnung leistungsfrei
Legt der VN eine falsche Rechnung für sein gestohlenes Fahrrad vor, führt dies zur Leistungsfreiheit des Hausrat-VR (OLG Karlsruhe 3.8.10, 12 U 86/10, Abruf-Nr. 102697). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt von seinem Hausrat-VR Leistungen wegen Diebstahls seines Fahrrads. Die VR bestreitet den Diebstahl und macht geltend, er sei wegen arglistig falscher Angaben in der Schadenanzeige leistungsfrei. Der VN hatte der Schadenanzeige eine erst nachträglich erstellte Rechnung des Fahrradgeschäfts A. beigefügt. Hieraus war nicht erkennbar, dass er dort nur Fahrradteile für ca. 2.000 EUR gekauft hatte. Die anderen dort aufgeführten Teile für ca. 3.700 EUR hatte er bei verschiedenen anderen Quellen gekauft und daraus ein individuelles Rad montieren lassen. Das LG hat seine Klage abgewiesen.
Seine Berufung blieb erfolglos. Das OLG entschied, dass der VR nach § 24 AHR 2004 i.V.m. § 28 VVG leistungsfrei ist. Der VN habe zum Nachweis des Schadens auf die Rechnung des Radhauses Bezug genommen, ohne klarzustellen, dass er die dort aufgeführten Teile überwiegend gar nicht dort erworben habe. Der Begriff „Rechnung“ beinhalte nach gewöhnlichem Verständnis die Aussage, dass die genannten Posten die Leistung des Rechnungsstellers darstellten und von ihm stammten. Das gelte umso mehr, wenn zusätzlich die Mehrwertsteuer und ein Nachlass von ein Prozent der Rechnungssumme ausgewiesen sei. Damit habe dem VR suggeriert werden können, dass alle aufgeführten Teile beim Radhaus neu erworben worden seien. Diese unzureichende Schilderung habe den VR von möglichen weiteren Nachforschungen abhalten können.
Der VN habe mit der Vorlage der Rechnung auch arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des VR durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht sei nicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des VR Einfluss nehmen zu wollen. Es sei hier schon nicht nachvollziehbar, weshalb der VN der Schadensmeldung nicht die angeblich bei ihm vorhandenen Unterlagen auch für die einzelnen Fahrradteile beigefügt habe, sondern beim Radhaus A. einen Gesamtwertnachweis habe anfertigen lassen. Dies könne nur so verstanden werden, dass er es habe vermeiden wollen, den Wertnachweis durch Aufdeckung der wahren Sachlage zu erschweren, indem er den Kauf aus einer Hand vorgespiegelt habe und so den Anlass zu lästigen Rückfragen des VR nach Herkunft und Zustand der zugekauften Teile und zu möglichen Zweifeln an der Werthaltigkeit des montierten Fahrrads in seine Schadensmeldung erst habe gar nicht einfließen lassen.
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