01.01.2007 | Hausratversicherung
Kein Einbruchdiebstahl bei Aufdrücken der Tür mit leichter Kraft
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Der VN hat den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nicht erbracht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Täter dadurch eingedrungen ist, dass er die Wohnungstür ohne Gewaltanwendung durch einfachen Druck gegen die Tür geöffnet hat (OLG Karlsruhe 16.11.06, 19 U 140/05, Abruf-Nr. 063751). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Das LG hat dem VN einen Entschädigungsanspruch wegen eines Einbruchdiebstahls zugesprochen. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Der VN hat keinen Vollbeweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls i.S. des § 5 Ziffer 1 VHB 92 erbracht, welches mit hinreichender Sicherheit auf einen Versicherungsfall schließen ließe. Die Feststellungen des LG stehen in Widerspruch zum unstreitigen Sachverhalt und zu dem erstinstanzliche Gutachten. Sie sind für den Senat nicht bindend.
- Das LG hat als feststehend angenommen, der Täter habe das Fenster mittels eines Werkzeugs gewaltsam geöffnet und sei in die Wohnung eingestiegen. Sodann habe er das Fenster wieder von innen geschlossen und den Vorhang zugezogen, Schmuck und Pelz an sich genommen, mittels eines am Schlüsselbrett hängenden Schlüssels die Haustür aufgeschlossen, den Schlüssel zurückgehängt, die Wohnung verlassen und die Tür hinter sich zugezogen. Anschließend habe sich die Tür von selbst wieder geöffnet.
Ein derartiger Geschehensablauf ist zwar möglich, aber noch nicht einmal überwiegend wahrscheinlich. Der Täter kann die Wohnung nämlich ebenso gut ohne Gewaltanwendung durch die Wohnungstür betreten haben wie gewaltsam durch das Fenster. In diesem Fall wären die Merkmale eines „Einbruchs“ i.S. der VHB 92 nicht erfüllt.
- Wie das LG bindend festgestellt hat, sind die Einbruchspuren am Küchenfenster dem behaupteten Diebstahl zeitlich nicht sicher zuzuordnen. Die Spuren wurden nicht nur erst rund zwei Monate nach der Strafanzeige des VN entdeckt. Es war auch nicht möglich, nachträglich ihr Alter näher zu bestimmen.
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