09.09.2008 | Hausratversicherung
Klausel zum Versicherungsschutz für Fahrräder zwischen 6 und 22 Uhr ist Risikobegrenzung
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung (BGH 18.6.08, IV ZR 87/07, Abruf-Nr. 082300). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN nimmt den VR aus einer Hausratversicherung wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch. Nach Maßgabe des Vertrags sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversichert. Es gilt die Klausel 7110, die bestimmt:
„1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war b) und außerdem der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand.“ |
Das Fahrrad wurde über Nacht hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem Fahrradschloss am Kellereingangsgitter angekettet. Der Diebstahl wurde gegen 8.30 Uhr bemerkt. Der VR hat nach Rechtshängigkeit 200 EUR als Versicherungsleistung gezahlt. Das AG hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 EUR abgewiesen. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.
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