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  • 06.08.2009 | Hausratversicherung

    Neues zur Stehlgutliste und Belehrungspflicht

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Die Entscheidung des BGH (VK 08, 193 = r+s 08, 513) zu den Belehrungspflichten des VR gegenüber dem VN zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei erfordert einen solchen Hinweis nicht, wenn der VN bereits von der Polizei aufgefordert worden ist, eine solche Stehlgutliste vorzulegen, auch wenn der VR davon keine Kenntnis hat (OLG Celle 29.1.09, 8 U 187/08, Abruf-Nr. 091376).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Entschädigung aus seiner Hausratversicherung. Zur Tatzeit (7.8.) war er im Urlaub. Ein Bekannter entdeckte Einbruchspuren und benachrichtigte die Polizei. Der VN unterbrach den Urlaub und sprach bei der Polizei vor. Die Erstellung einer Stehlgutliste wurde auf die Zeit nach dem Urlaub zurückgestellt. Der VN erhielt vom VR am 10.8. ein Formular zur Schadenanzeige übersandt, welches er am 10.9. ausfüllte und zurücksandte. Am 20.8. kehrte der VN aus dem Urlaub zurück. Die Stehlgutliste übersandte er am 15.9. an die Polizei. Am 22.9. forderte der VR eine detaillierte Auflistung der entwendeten Gegenstände an und fragte, wann der VN diese bei der Polizei eingereicht habe. Dieser Aufforderung kam der VN am 18.10. nach. Der VR verweigerte die Entschädigung.  

     

    Der VN behauptet, von den AVB keine Kenntnis gehabt zu haben. Das polizeiliche Merkblatt sei nur dem Bekannten ausgehändigt worden. Der VR hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Der VN habe nicht unverzüglich die Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 21 VHB 92 muss der VN unverzüglich den Schaden dem VR anzeigen und der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen (§ 21 Nr. 1a, c VHB 92). Verletzt er eine dieser Obliegenheiten, ist der VR nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. (jetzt § 28 VVG n.F.) von der Entschädigungspflicht frei. Sind entwendete Sachen der Polizei nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, kann der VR nur für diese Sachen von der Leistungspflicht frei sein (§ 21 Nr. 3 VHB 92). Das Übersenden der Stehlgutliste an die Polizei am 15.9. hat nicht mehr den zeitlichen Anforderungen entsprochen. Seit dem behaupteten Einbruchdiebstahl waren mehr als fünf Wochen vergangen. Nach Urlaubsrückkehr hat der VN deutlich mehr als zwei Wochen verstreichen lassen.