09.02.2009 | Hausratversicherung
Sechs wichtige Fragen zum Einbruchdiebstahl
Die Einreichung einer Schadenaufstellung kann auch nach vier Wochen noch unverzüglich sein. § 21 Nr. 1 b) VHB 84 begründet keine Verpflichtung zur Aufbewahrung bzw. Einreichung von Originalbelegen. Die Untersuchungsobliegenheit ist auch verletzt, wenn der VN die Untersuchung für überflüssig hält (OLG Hamm 7.12.05, 20 U 91/05, Abruf- Nr. 060828). |
Entscheidungsgründe
Der VN hat die Schadensliste unverzüglich eingereicht, auch wenn zwischen dem Zugang der Aufforderung und der Einreichung vier Wochen lagen. Der VN war jedoch kurz vor dem Einbruch umgezogen. Der Hausrat befand sich noch in Gepäckkisten. Der VR hatte den VN zudem gebeten, die Liste einzureichen, sobald diese fertig gestellt sei. Aus den Bedingungen geht nicht hervor, dass Originalbelege eingereicht werden müssen. Der VN hat im Rahmen seiner Möglichkeiten kopierte Belege überreicht. Zur Aufbewahrung von Belegen ist er nicht verpflichtet.
Der VN hat aber die Aufklärungsobliegenheit verletzt. Er muss eine Besichtigung der Wohnung, in die eingebrochen worden ist, durch einen Beauftragten des VR gestatten. Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung sind nicht anwendbar, weil die Obliegenheitsverletzung nicht nachweislich folgenlos geblieben ist. Dem VR sind Nachteile bei der Feststellung des Versicherungsfalls und des Schadensumfangs entstanden.
Praxishinweis
Der Fall richtet den Blick auf mehrere Einzelfragen:
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