06.02.2008 | Hausratversicherung
Verschlussvorschriften für Wertsachen: Wann ist Schmuck „außer Gebrauch“?
Wenn „außer Gebrauch“ befindlicher Schmuck zwar im Tresor aufbewahrt wird, der Schlüssel hierzu aber in Griffnähe in einer unverschlossenen Schublade liegt, ist nicht von einem verschlossenen Behältnis auszugehen (OLG Köln 14.3.06, 9 U 109/05, Abruf-Nr. 062441). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
VN verlangt von VR Entschädigung für entwendeten Schmuck (Hausratversicherung nach VHB 66). Der Schmuck war in einem Tresor, der lose im Schrank stand. Der Schlüssel, den der Täter gefunden und genutzt hatte, lag in demselben Raum in einer unverschlossenen Schublade.
VR ist leistungsfrei, weil VN gegen die Obliegenheit verstoßen hat, den außer Gebrauch befindlichen Schmuck in einem verschlossenen Behältnis zu verwahren. VN hat die Verschuldensvermutung nicht widerlegt. VR hat auch rechtzeitig nach § 6 Abs. 1 VVG gekündigt.
Checkliste: Wann ist Schmuck „außer Gebrauch“? |
Zwar kann Schmuck auch in Gebrauch sein, wenn er nicht angelegt ist, z.B. wenn er zum Tragen bereitgelegt oder nach dem Tragen abgenommen wird, um fortlaufend wieder verwendet zu werden. Der Gebrauch endet, wenn er nur gelegentlich verwendet wird und ein sorgfältiger Träger ihn wegschließen würde (BGH VersR 75, 26). Soweit der VN geltend macht, der Schmuck habe sich in täglichem Gebrauch befunden, reicht dieser pauschale Vortag nicht aus. Es muss exakt vorgetragen werden.
„Verschlossen“ liegt nur vor, wenn der Verschluss tatsächlich erhöhte Sicherheit bietet und dem bereits eingedrungenen Täter ein zusätzliches Hindernis beim Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses bietet (BGH VersR 72, 577). Ungenügend ist der Verschluss, wenn der Täter ohne weiteres an den Schlüssel gelangen kann. Dies liegt u.a. vor, wenn der Schlüssel derart oberflächlich verwahrt wird, dass der Täter ihn ohne nennenswerte Mühe und Überlegung sogleich entdecken kann. |
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