· Fachbeitrag · Entschädigungsgrenzen
Entschädigungsgrenzen als Risikobegrenzung
von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln
Bei der Regelung zu den Entschädigungsgrenzen in § 19 Nr. 3 VHB 92 handelt es sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Risikobegrenzung (LG Dortmund 15.1.15, 2 O 254/14, Abruf-Nr. 144478). |
Sachverhalt
Der VN unterhält eine Hausratversicherung mit dynamischer Summenanpassung für sein Einfamilienhaus. Grundlage des Versicherungsvertrags sind u.a. die VHB 92 des VR. Versichert ist der gesamte Hausrat zum Neuwert. Vereinbart wurde zudem, dass „Wertsachen ( ... ) gemäß § 19 Nr. 2 VHB 92 bis 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert“ sind. In den VHB 92 wurde in § 19 Folgendes vereinbart:
„§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
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