07.02.2011 | Hausratversicherung
Was sind „stimmige Spuren“ für
den Nachweis des Einbruchdiebstahls?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
1. Der erleichterte Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls erfordert das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen. Einbruchspuren müssen stimmig nur in dem Sinne sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen müssen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. |
2. Bei einem Einbruch in ein frei stehendes Einfamilienhaus während einer gut 2,5-stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer objektiv und subjektiv grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG a.F. nicht, dass die vom Nachbarhaus zu beobachtende Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen worden ist. |
(OLG Schleswig 4.3.10, 16 U 44/09, Abruf-Nr. 110323) |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche des VN aus einer Hausratversicherung (VHB 2000). Umstritten war, was zu dem vom VN voll zu beweisenden äußeren Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls gehört. So fehle es nach Ansicht des VR an stimmigen Einbruchspuren, wenn das Aufbrechen einer abgeschlossenen Tür behauptet wird, nach der Spurenlage aber vom Aufbrechen einer bloß zugezogenen Tür auszugehen ist.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls und der Entwendung der versicherten Sachen sei unter Berücksichtigung der dem VN insoweit zugutekommenden Beweiserleichterungen geführt. Die Einbruchspuren in Form von Hebelspuren an der Nebeneingangstür seiein dafür ausreichend. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ein bedingungsgemäßer Einbruch liegt vor. Dabei ist unerheblich, ob die Nebeneingangstür verschlossen oder nur zugezogen war.
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