01.08.2005 | Haustürgeschäft
Widerrufsrechte bei Anlageprodukten prüfen
1. Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, zuzurechnen. |
2. Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhandensein der Haustürsituation ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Vertragserklärung des Kunden gekommen ist |
(BGH 30.5.05, II ZR 319/04, Abruf-Nr. 052045). |
Praxishinweis
Will sich der Mandant von einem Anlagevertrag lösen, muss der Rechtsanwalt immer prüfen, ob insoweit noch ein Widerrufsrecht besteht. Ein solches kann sich aus einer Hautürsituation aber auch aus einem Fernabsatzgeschäft ergeben.
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 142 | ID 94500