06.02.2008 | Invaliditätsversicherung
BGH erklärt Klausel zum Ausschluss angeborener Krankheiten für unwirksam
Die Klausel in einer Invaliditäts-Zusatzversicherung „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind“, ist unwirksam (BGH 26.9.07, IV ZR 252/06, Abruf-Nr. 073618). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte für seinen damals zwei Jahre alten Sohn eine Invaliditätsversicherung für Kinder genommen. Unter der Überschrift „In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?“ war u.a. vereinbart: Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind. Wenige Monate später wurde bei dem versicherten Sohn eine Blutgerinnungskrankheit (Hämophilie A) festgestellt. Das Versorgungsamt setzte den Grad der Behinderung letztlich auf 80 Prozent fest. Daraufhin machte der Kläger Rentenansprüche gegenüber dem VR geltend. Dieser lehnte Leistungen im Hinblick auf die erwähnte Klausel ab.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (KG VersR 07, 53 = r+s 07, 115). Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben. Die Klausel sei zwar mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen, dass alle angeborenen oder im ersten Lebensjahr in Erscheinung getretenen Krankheiten ausgeschlossen seien. Diese Klausel sei mit diesem Verständnis aber unwirksam. Sie sei kontrollfähig. Unwirksam sei die Klausel schon deswegen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Sie sei auch inhaltlich unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der §§ 16 ff. VVG a.F. abweiche. Schließlich könne ein den Versicherungsschutz ablehnendes Schreiben des VR nicht als konkludente Erklärung des Rücktritts i.S.d. § 20 VVG a.F. verstanden werden.
Praxishinweis
Das Urteil kann geradezu als Muster für die Beantwortung der Fragen gelten, die mit der Auslegung und der Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusammenhängen.
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