12.01.2011 | Inventarversicherung
Was gilt bei der Quotierung nach § 28 Abs. 2 S. 2 VGG bei mehreren Obliegenheitsverletzungen?
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Liegen mehrere Obliegenheitsverletzungen vor, muss bei der Quotierung der Leistungskürzung eine wertende Geamtbetrachtung erfolgen (LG Dortmund 15.7.10, 2 O 8/10, Abruf-Nr. 102636). |
Sachverhalt
Der VN unterhält für seinen Schmuckladen beim VR eine Inventarversicherung. Vereinbart war, dass die Tür T2 mit einem Panzerquerriegel gesichert sein soll. Später wurde eine ebenfalls vereinbarte Alarmanlage in den Räumen montiert, jedoch nicht der Panzerquerriegel an der Tür T2. Bei einem Einbruch am 29.1.09 drangen die Täter durch die Tür T2 ein und erbeuteten u.a. 15 kg Goldschmuck und Altgold. Der VN reichte eine Stehlgutliste wohl beim VR, nicht aber bei der Polizei ein. Diese erhielt die Stehlgutliste erst am 19.3.09 durch den vom VR beauftragten Sachverständigen.
Wegen Obliegenheitsverletzungen des VN kürzte der VR die Entschädigungsforderung um einen Anteil von 75 Prozent. Der VN fordert die Differenz zur vollen Entschädigungsforderung in Höhe von 190.393 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Kürzung um 75 Prozent erfolgte zu Unrecht. Allerdings kann der VN nicht die volle Entschädigungsleistung verlangen, da der VR gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG wegen Verletzung zweier vertraglicher Obliegenheiten zur Leistungskürzung berechtigt war. Den Leistungskürzungsbetrag bemisst die Kammer nach einer wertenden Gesamtbetrachtung mit 116.000 EUR, sodass dem VN noch ein Restanspruch in Höhe von 26.793 EUR zusteht.
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