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  • 01.10.2006 | Kasko-Versicherung

    Mehrwertsteuerklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Eine Klausel in den Kasko-Versicherungsbedingungen, wonach der VR die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der VN diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der VN nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll (BGH 24.5.06, IV ZR 263/03, Abruf-Nr. 062107).

     

    Sachverhalt

    VN hatte sein Fahrzeug bei VR kaskoversichert. Nach einem Schadenfall veräußerte er das Fahrzeug (Wiederbeschaffungswert 32 TDM) unrepariert zum Restwert (12 TDM) und kaufte ein neues Fahrzeug. VR kürzte die Entschädigung (geschätzte Bruttoreparaturkosten 19 TDM) unter Berufung auf die Mehrwertsteuerklausel um die Mehrwertsteuer (rd. 2.700 DM). Die Klage des VN hiergegen wurde abgewiesen.  

     

    Daraufhin verlangte ein Verbraucherschutzverein von VR, es zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern über eine Kaskoversicherung die Klausel „Die Mehrwertsteuer ersetzt VR nur, wenn VN diese tatsächlich bezahlt hat“ oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden. Die Unterlassungsklage hat das LG abgewiesen. Das OLG hat ihr stattgegeben. Die Revision des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam. Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.