01.08.2005 | Kaufrecht
Anwendungsbereich der Beweislastumkehr ist nach wie vor umstritten
Beim Kauf eines gebrauchten Pkw gilt die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB nicht, wenn der nach dem Gefahrübergang zu Tage getretene Mangel auf eine äußere Einwirkung, etwa dem Aufsetzen des Unterbodens auf der Fahrbahn mit der Folge allmählicher Zerstörung des Katalysators und dadurch schließlich bedingter Verstopfung des Auspuffs, zurückzuführen ist (OLG Stuttgart 18.1.05, 10 U 179/04, Abruf-Nr. 051967). |
Sachverhalt
Der Kläger kaufte bei der beklagten Autohändlerin einen gebrauchten Pkw. Als innerhalb der ersten sechs Monate nach Fahrzeugübergabe eine Kontroll-Leuchte aufblinkte, suchte er die nächste Werkstatt auf. Dort wurde ein Defekt am Katalysator festgestellt, der nach der Beweisaufnahme auf ein Aufsetzen des Fahrzeugs zurückzuführen war. Der Kläger macht einen Minderungsanspruch geltend. Die Beklagte hat das Vorliegen von Mängeln im Zeitpunkt der Übergabe bestritten und beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden sei. Das LG hat die Klage schon wegen der fehlenden Nachbesserungsmöglichkeit abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der 10. Senat des OLG Stuttgart hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt. Der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen stehe entgegen, dass vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht ausgegangen werden könne und die Beweislastumkehr des § 476 BGB nicht eingreife.
Die für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr greife nicht ein. Danach wird bei Auftreten eines Sachmangels binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang in zeitlicher Hinsicht vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar. Die Ausnahmebestimmung von der allgemeinen Beweislastverteilung komme aber bei Mängeln nicht zur Anwendung, bei denen das Auftreten innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang keinen hinreichenden Rückschluss auf das Vorliegen dieses Mangels bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse (so auch MüKo-Lorenz, BGB, 4.Aufl., § 476, Rn. 17; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 476, Rn. 4; AnwKom-BGB Pfeiffer, Art. 5 Kauf-RL Rn. 7). Dies sei anzunehmen, wenn der Mangel nicht auf einen Fehler in der Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeführt werden könne, sondern auf einer äußeren Einwirkung beruhe, wie dies bei einem Aufsetzen eines Fahrzeugs der Fall ist. Erfolge die Beschädigung durch den Umgang oder die Benutzung der Sache, bestehe kein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Ursache für den Schaden vor der Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden sei.
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