01.05.2005 | Kaufrecht
Gebrauchtwagen: So erkennen Sie eine Umgehung der Rechte im Verbrauchsgüterkauf
Beschränken Vereinbarungen die gesetzlichen Käuferrechte, sind sie gem. § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Gleiches gilt nach S. 2 für anderweitige Umgehungsversuche. Diese zentrale Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs hat insbesondere für den Gebrauchtwagenhandel erhebliche praktische Bedeutung. In der Praxis haben sich daher unterschiedliche Strategien herausgebildet, mit deren Hilfe versucht wird, weiterhin eine Beschränkung der Haftung des Unternehmers zu erreichen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über diese Modelle und zeigt anhand der aktuellen Rechtsprechung Kriterien hinsichtlich der Zulässigkeit auf.
Beschaffenheitsvereinbarungen
Grundsätzlich bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, die Gewährleistungsrechte über Beschaffenheitsvereinbarungen gem. § 434 Abs. 1 BGB einzugrenzen. Ist eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache auf Grund entsprechender Vereinbarungen nicht Gegenstand des Vertrags geworden, können aus ihr auch keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden. Ob eine solche Vereinbarung allerdings unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes i.S.des § 475 Abs. 1 S.1 BGB zulässig ist, lässt sich nur am Einzelfall klären.
Detaillierte Mängellisten
Wurden dem Käufer einzelne Sach- und Rechtsmängel vor Vertragsschluss mitgeteilt, sind nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zulässig (OLG Oldenburg DAR 04, 92; Palandt-Putzo, 64. Aufl., § 475 BGB, Rn. 3). In diesen Fällen hat der Käufer Kenntnis von den Mängeln erhalten, so dass nach § 442 Abs. 1 BGB die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist. In der Praxis erfolgt dies durch eine detaillierte Auflistung aller Mängel, die der Pkw aufweist. Allerdings ist diese Vorgehensweise für den Verkäufer sehr zeit- und kostenaufwendig und wird daher in der Praxis entsprechend selten genutzt.
Negative Beschaffenheitsvereinbarungen
Aus diesem Grund sind die Verkäufer dazu übergegangen, pauschale Vereinbarungen über die Mangelhaftigkeit eines Pkws, wie „Bastlerauto“, „rollender Schrott“ oder „Fahrzeug zum Ausschlachten“ zu verwenden. Die Grenze, ob es sich dabei noch um eine zulässige negative Beschaffenheitsvereinbarung oder einen Verstoß gegen § 475 Abs. 1 S. 1 BGB handelt, ist allerdings fließend.
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