01.03.2005 | Kaufrecht
Gebrauchtwagenhandel: Agenturverträge können Gewährleistungsausschluss vorsehen
1. Ein Gebrauchtwagenhändler darf die Haftung für Mängel an einem verkauften Auto ausschließen, wenn er nur als Vermittler des privaten Voreigentümers auftritt. |
2. Die Tätigkeit eines gewerblichen Kfz-Händlers als Vermittler eines privaten Verkäufers stellt nicht grundsätzlich eine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB dar. |
(BGH 26.1.05, VIII ZR 175/04, Abruf-Nr. 050395) |
Sachverhalt
Der Kläger erwarb auf dem Gelände des beklagten Gebrauchtwagenhändlers ein gebrauchtes Fahrzeug. Das vom Beklagten gestellte Vertragsformular wies den bisherigen Fahrzeugeigentümer unter Angabe seiner Anschrift als Verkäufer aus. Die Sachmängelhaftung wurde vertraglich ausgeschlossen. Als der Kläger kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs Mängel rügte, lehnte der Beklagte eine Nachbesserung ab. Er sei nicht Verkäufer des Fahrzeugs, er habe den Kauf nur vermittelt. Der Kläger erklärte sodann gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seiner Auffassung nach sei der Beklagte der Verkäufer des Fahrzeugs. Dieser habe ihn nicht auf seine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen. Das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft i.S. des § 475 Abs. 1 BGB. Dem Beklagten sei es nur darum gegangen, die Gewährleistungsrechte auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Der BGH sah den Beklagten nicht als Verkäufer des Fahrzeugs an. Er müsse sich auch nicht gem. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB so behandeln lassen, als hätte er das Fahrzeug an den Kläger verkauft. Nach dem eindeutigen Inhalt des schriftlichen Kaufvertrags (der Voreigentümer wurde als Verkäufer bezeichnet) habe der Kläger den Pkw vom Voreigentümer und nicht vom Beklagten gekauft. Folglich käme auch den Begleitumständen keine entscheidende Bedeutung zu. Unerheblich sei daher, ob der Kläger auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Beklagte den Kauf nur vermittle oder dass auf Grund der Präsentation der Fahrzeuge beim Beklagten nicht eindeutig sei, in welchen Fällen dieser als Verkäufer oder Vermittler auftreten wolle.
Nach Auffassung des BGH können gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf beweglicher Sachen Privater an Verbraucher nicht grundsätzlich als Umgehungsgeschäfte i.S. des § 475 Abs. 1 S. 2 BGB angesehen werden. Wenn durch ein Agenturgeschäft jedoch ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert werden soll, könne ein Umgehungsgeschäft angenommen werden. Entscheidend sei die Verteilung der Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Gebrauchtwagenhändler auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung:
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