01.01.2005 | Kaufrecht
Online-Auktionen: Mit welchen Argumenten der Vertragsschluss zu Fall gebracht werden kann
Immer mehr Internet-Nutzer ersteigern Neu- oder Gebrauchtwaren bei Online-Auktionen. Entsprechend häufig kommt es zu Unstimmigkeiten über den Vertragsschluss. Der folgende Beitrag zeigt die häufigsten Probleme auf und erläutert, wie der Käufer den Vertrag zu Fall bringen kann.
Grundsätzliches zum Vertragsschluss
Der BGH hat zum Vertragsschluss bei Online-Auktionen bereits grundsätzlich Stellung bezogen (BGH NJW 02, 363).
Angebot des Verkäufers
Nach dieser Entscheidung ist das Einstellen eines Angebots und die zugleich bewirkte Freischaltung der Angebotsseite eine wirksame Willenserklärung, die auf den Verkauf der angebotenen Ware gerichtet ist. Es liegt keine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum) vor.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig