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  • 01.01.2005 | Kaufrecht

    Umfang des Nacherfüllungsanspruchs, nachdem die Kaufsache eingebaut wurde

    von RA Jasmin Masoudi, Berlin
    Sind zum Einbau bestimmte Produkte mangelhaft, umfasst der Nacherfüllungsanspruch in Form der Mängelbeseitigung alle erforderlichen Aufwendungen inklusive Aus- und Einbaukosten. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nacherfüllungskosten zum Wert der eingebauten Sache (OLG Karlsruhe 2.9.04, 12 U 144/04, Abruf-Nr. 042555).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger erwarb Bodenfliesen, deren Mangelhaftigkeit sich erst nach dem Einbau und der Fertigstellung der Wohnräume offenbarte. Das Gericht verpflichtete den Verkäufer zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung. Dazu würden die gesamten Kosten zur Erneuerung der schadhaften Bodenfliesen fallen. Diese umfassten auch die Kosten für den Aus- und Einbau von z.B. Einbaumöbeln und Sanitäranlagen. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Einwand der Unverhältnismäßigkeit wegen der hohen Kosten berufen, die ein Vielfaches des eigentlichen Kaufpreises betragen.  

     

    Praxishinweis

    Ist eine Sache mangelhaft, muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Mangel erst nach dem Einbau zeigt. Der Käufer kann grundsätzlich zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 Abs. 1 BGB) wählen. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen.  

     

    Der Rechtsanwalt muss daher zunächst prüfen, ob dem Verkäufer eine Nacherfüllung überhaupt möglich ist und diesem kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Unmöglichkeit der Leistungspflicht (§ 275 BGB) besteht nur, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache nicht beschaffen kann oder eine Nachbesserung objektiv ausgeschlossen ist. Beruft sich der Verkäufer auf ein solches Verweigerungsrecht, muss er das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch entsprechend konkreten Sachvortrag darlegen.