01.03.2007 | Kfz–Haftpflichtversicherung
Beginn der Kündigungsfrist für den VR bei Obliegenheitsverletzung vor Versicherungsfall
Die Frist zur Kündigung des Versicherungsvertrags nach Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall beginnt erst mit der Kenntnis des VR oder einer Person, die mit der Feststellung des Tatbestands beauftragt worden ist. Die Auge- und Ohr-Rechtsprechung ist auf Agenten insoweit nicht anzuwenden (OLG Hamm 19.7.06, 20 U 69/06, Abruf-Nr. 070650). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt beim VR eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Er verschuldete am 9.9.03 mit 2,07 Promille einen Verkehrsunfall. VR nimmt ihn wegen der Zahlungen an den Geschädigten i.H.v. 5.112 EUR in Regress. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der VR ist wegen Verletzung der Trunkenheitsklausel seitens des VN bis 5.112 EUR (siehe Praxishinweis a.E.) leistungsfrei (§ 2b Abs. 1e, 2 AKB, § 6 Abs. 1, 2 VVG, § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG; § 5 Abs. 3 KfzPflVV).
Der VR hat den Versicherungsvertrag fristgemäß gekündigt (§ 6 Abs. 1 S. 3 VVG). Die Kündigungsfrist begann – hier – mit dem Eingang der schriftlichen Schadenanzeige des VN am 25.9.03 beim VR. Die Kündigung ist dem VN am 21.10.03 zugegangen.
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