01.12.2006 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Keine Anwendung des Familienprivilegs beim Regress des KH-Versicherers gegen den Fahrer
Hat der Fahrer des versicherten Kraftfahrzeugs nach den Feststellungen des Zivilgerichts Unfallflucht begangen, ist der VR ihm gegenüber im Rahmen der AKB leistungsfrei. Es kommt nicht darauf an, ob das Strafverfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist. Das Familienprivileg des § 67 Abs. 2 VVG findet keine Anwendung (AG Gelnhausen 5.5.06, 52 C 139/05, rkr., Abruf-Nr. 063429). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
VR macht gegen die Beklagte (Fahrerin) Regressansprüche wegen der Regulierung eines Unfallschadens geltend.
Der Ehemann der Beklagten unterhielt bei VR für seinen Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Die AKB waren vereinbart. Anlässlich einer privaten Feier stellte die Beklagte den Pkw vor den am rechten Straßenrand geparkten – zunächst unbeschädigten – Porsche eines anderen Gasts. Beim Verlassen der Feier, die Beklagte war bereits kurz vorher gegangen, stellte der Zeuge an seinem Pkw Beschädigungen fest. Nach einer Besichtigung des Porsche durch die Beklagte und ihren Ehemann am folgenden Tag erschien eine Berührung der beiden Fahrzeuge unzweifelhaft.
Ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wurde nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt. VR regulierte die Schäden des Porsche mit 2.637,65 EUR und nimmt die Beklagte in dieser Höhe in Regress.
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