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  • 08.10.2008 | Kfz-Haftpflichtversicherung

    Leistungsausschluss bei Schaden zwischen zwei vom VN versicherten Fahrzeugen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Der VN hat gegen seinen Kfz-Haftpflicht-VR keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursacht hat (BGH 25.6.08, IV ZR 313/06, Abruf-Nr. 082413).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hat als Halter von zwei Pkw beim VR jeweils eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Eines der Fahrzeuge gehört seiner Ehefrau. Diese stieß mit ihrem Pkw gegen den anderen, dem VN gehörenden Pkw, der dabei beschädigt wurde. Der VR hat Schadenersatzforderungen des VN unter Berufung auf § 11 Nr. 2 AKB abgelehnt. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Der VN hat gegen den VR keinen Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Er ist weder Dritter, noch unterfällt die Forderung der Leistungspflicht des VR aus dem Versicherungsverhältnis. Wegen der dem VN selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB. Der Ausschluss erfasst jegliche, dem VN von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden und beschränkt sich nicht auf Schäden am versicherten Fahrzeug.  

     

    Durch dieses Klauselverständnis entstehen keine unzumutbaren Deckungslücken. Eigene Personenschäden des VN sind vom Leistungsausschluss nicht erfasst. Das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden kann für andere Fahrzeuge des VN durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Versicherungsschutz wird durch die Klausel nicht unzumutbar ausgehöhlt (i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel (i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB).