08.12.2009 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Regress des VR: In diesen Fällen kann die vorläufige Deckungszusage außer Kraft treten
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Das rückwärtige Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AKB setzt u.a. voraus, dass dem VN der Versicherungsschein zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt der VR (LG Düsseldorf 8.6.09, 11 O 485/08, Abruf-Nr. 093760). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR verlangt vom VN Leistungen zurück, die er aus Anlass eines vom VN verschuldeten Verkehrsunfalls vom 28.3.07 an den Unfallgegner erbracht hat. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand für die Kfz-Haftpflicht lediglich vorläufige Deckung. Der VN hat die Erstprämie für die Kfz-Haftpflicht am 4.6.07 gezahlt.
Der VR lehnte Versicherungsschutz mit der Begründung ab, die vorläufige Deckung sei wegen verspäteter Zahlung rückwirkend außer Kraft getreten. Der Versicherungsschein nebst Hinweis auf die Folgen nicht rechtzeitiger Einlösung sei dem VN mit Schreiben vom 7.5.07 zugegangen.
Der VR hat keinen Anspruch auf Erstattung des für die Schadenregulierung gezahlten Betrags gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG, § 426 BGB. Rückwärtiges Entfallen der vorläufigen Deckung kann nicht festgestellt werden. Für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 2 AKB fehlt es am Nachweis des vom VN bestrittenen Zugangs des Schreibens vom 7.5.07 mit Versicherungsschein. Die Beweislast hierfür trägt der VR. Belege für den Zugang hat der VR nicht vorgelegt. Es liegen insoweit auch keine zwingenden Indizien vor. Aus dem späten Zeitpunkt des Bestreitens durch den VN lässt sich nichts herleiten, ebenso wenig aus dem computergesteuerten Verfahren des VR von der Erstellung des Versicherungsscheins bis zu dessen Absendung. Dies beweist nicht den Zugang.
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