07.10.2009 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Regulierungsermessen des VR: Regulierung gegen den Willen des VN
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Der VR ist berechtigt, auch gegen den Willen des VN den Schaden des Unfallgegners zu begleichen und den VN im Schadenfreiheitsrabatt zurückzustufen. Bei unsachgemäßer Regulierung ohne sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage (auf gut Glück) macht sich der VR im Innenverhältnis zum VN jedoch schadenersatzpflichtig (AG Coburg 26.2.09, 15 C 1469/08; LG Coburg 25.5.09, 32 S 15/09, Abruf-Nr. 093137). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN klagt gegen seinen Kfz-Haftpflicht-VR wegen Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt nach einem Verkehrsunfall. Er war mit dem versicherten Kfz auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Sein Rechtsanwalt teilte dem VR mit, der VN habe den Unfall nicht verschuldet und sprach ein Regulierungsverbot aus. Der VR entschädigte dennoch den Taxiunternehmer und stufte den VN in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ein.
Klage und Berufung des VN blieben erfolglos. Der VR konnte die Regulierung auch trotz des Verbots des VN vornehmen. Er hat dabei ein weitgehendes Regulierungsermessen. Der Anscheinsbeweis sprach gegen den VN, der auf das andere Fahrzeug aufgefahren war. Deshalb war die Regulierung durch den VR keinesfalls unsachgemäß oder gar willkürlich. Die Rückstufung in die ungünstigere Schadenfreiheitsklasse war gerechtfertigt.
Praxishinweis
Der VR ist nach § 10 Abs. 5 AKB bevollmächtigt, Schadenersatzansprüche des Geschädigten im Namen der versicherten Personen zu befriedigen bzw. abzuwehren. Er kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen abgeben. Ein vom VN ausgesprochenes Regulierungsverbot steht dem nicht entgegen.
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