05.06.2008 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Schäden durch Gebrauch des versicherten Kfz: Versetzen eines fremden Motorrads beim Parken
Versetzt der VN einen Motorroller, um genügenden Abstand von seinem geparkten Pkw herzustellen, und wird der Motorroller dabei durch Umfallen beschädigt, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer wegen Schadenverursachung durch Gebrauch des versicherten Pkw eintrittspflichtig (LG Köln 29.3.07, 24 S 42/06, Abruf-Nr. 081612). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hat beim VR für seinen Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung und daneben eine Privat-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die sog. Benzinklausel vereinbart ist.
Der VN stellte seinen Pkw in einer Parklücke ab. Vor oder nach dem Einparkvorgang – dies ist streitig – bemerkte er, dass ein dort abgestellter Motorroller zu geringen Abstand zu seinem Pkw hatte. Der VN wollte den Motorroller etwas versetzen. Dieser fiel jedoch um und wurde beschädigt. Der VR regulierte den Schaden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung und stufte den VN im Schadenfreiheitsrabatt zurück. Dagegen wendet sich der VN, der die Privat-Haftpflichtversicherung für eintrittspflichtig hält. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Das AG hat die Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Unabhängig davon, ob der VN den Motorroller vor oder erst nach dem Abstellen und Verschließen seines Pkw umgesetzt hat, ist der Schaden durch den Gebrauch des versicherten Pkw i.S.v. § 10 Abs. 1 AKB verursacht worden. Der Begriff des Gebrauchs ist weit zu verstehen und geht über den Begriff des Betriebs nach StVG hinaus. Ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schaden ist vorliegend gegeben. Es hat sich eine typische, vom Gebrauch des Kfz ausgehende Gefahr verwirklicht.
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