09.11.2010 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Unfallflucht: Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Fahrer
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Entfernt sich der Fahrer nach einem Verkehrsunfall vorsätzlich vom Unfallort, ohne Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen, kann der VR an den Geschädigten getätigte Aufwendungen von ihm zurückfordern (AG Bremen 5.7.10, 1 C 44/09, Abruf-Nr. 103466). |
Sachverhalt
Der VR betreibt den Regress wegen der Schadenersatzleistungen, die er aufgrund eines Verkehrsunfalls an den Geschädigten geleistet hat. Bei ihm bestand für einen Pritschenwagen des VN eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Fahrer X des VN verursachte mit dem Fahrzeug einen Verkehrsunfall. Beim Rechtsabbiegen stieß der Fahrzeuganhänger gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, das dabei beschädigt wurde. X setzte seine Fahrt fort, ohne Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Das gegen X eingeleitete Strafbefehlsverfahren wurde gegen Auflage zur Zahlung einer Geldbuße eingestellt.
Der regulierte Schaden betrug 1.478,38 EUR. Diesen Betrag fordert der VR von X zurück. Das AG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Ein Regressanspruch des VR könnte nur bestehen, wenn X eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen hätte, dass er sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte, ohne Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Dies konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Seine Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, ist nicht widerlegt.
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