12.01.2010 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Vorsätzlicher Unfall: Kein Direktanspruch gegen den VR wegen Ansprüchen gegen den Fahrer
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Führt der Fahrer (hier = VN) den Unfall in Suizidabsicht herbei, besteht wegen der gegen ihn gerichteten Schadenersatzansprüche kein Direktanspruch gegen den VR (OLG Oldenburg 5.8.09, 6 U 143/09, Abruf-Nr. 093762). |
Sachverhalt
Die geschädigte Klägerin verlangt im Wege des Direktanspruchs vom VR Schadenersatz aus einem vom VN verursachten Verkehrsunfall. Der VN hatte kurz zuvor seine Freundin getötet und sein Haus angezündet. Mit dem versicherten Pkw überholte er einen Sattelschlepper und prallte auf der Gegenfahrbahn in Suizidabsicht auf den entgegenkommenden Lkw der Klägerin. Der VN war sofort tot, der Lkw wurde erheblich beschädigt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss gem. § 522 ZPO hat das OLG darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Der VR haftet nicht für die Schäden aus dem Verkehrsunfall, da der VN diesen zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 152 VVG a.F.). In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im Außenverhältnis zum Geschädigten von vornherein ausgeschlossen. Gem. § 158c Abs. 3 VVG a.F. haftet der VR nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, also nicht für eine vorsätzliche und widerrechtliche Schadenszufügung durch den VN. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Dabei genügt es, wenn der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Diese Voraussetzungen hat das LG zutreffend festgestellt. Seine Beweiswürdigung ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze.
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