01.05.2006 | Kfz-Haftpflichtversicherung
Wann beginnt die Frist für eine Kündigung des VR beim Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel?
1. Verstößt der VN gegen die Trunkenheitsklausel und beruft sich der VR darum auf Leistungsfreiheit, beginnt die Frist für die nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG erforderliche Kündigung des Versicherungsvertrags erst, wenn der VR positive Kenntnis vom vollen objektiven Sachverhalt hat. |
2. Die Kündigungsfrist beginnt i.d.R. nur dann mit dem Eingang der Schadenanzeige beim VR, wenn darin Alkoholgenuss und Führerscheinbeschlagnahme angegeben sind. |
3. Kommt ein Obliegenheitsverstoß nach den Umständen ernsthaft in Betracht, beginnt die Kündigungsfrist jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem der VR auf eine gebotene Rückfrage, sei es bei der Ermittlungsbehörde oder bei dem VN, Klarheit erlangt hätte. |
(OLG Köln 23.8.05, 9 U 203/04, Abruf-Nr. 061127) |
Sachverhalt
Der VN verursachte am 26.4. einen Verkehrsunfall. Die Blutprobe ergab eine BAK von 0,94 Promille. Der Führerschein wurde sichergestellt. Am 28.4. meldete der VN den Schaden telefonisch beim Kfz-Haftpflicht-VR und gab an, es sei „auch Alkohol im Spiel“ gewesen. In der am 2.5. beim VR eingegangenen schriftlichen Schadenanzeige beantwortete der VN die Frage nach einer Blutprobe mit „ja“ und die Frage „Wie viel Promille wurden gemessen?“ mit „?“. Am 3.5. wiesen die Anwälte des Unfallgegners schriftlich darauf hin, dass der VN den Unfall „in wahrscheinlich alkoholisierten Zustand“ verursacht habe. Der VR regulierte die Schäden des Unfallgegners.
Unter dem 15.8. kündigte der VR den Versicherungsvertrag und berief sich auf Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel.
Entscheidungsgründe
Dem VR steht in Höhe von 5.000 EUR ein Rückgriffsanspruch gegen den VN zu (§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVG, § 426 BGB, § 2b Nr. 1 e), Nr. 2 AKB, § 6 Abs. 1 VVG, § 5 Abs. 3 KfzPflVV n.F.).
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