01.11.2007 | Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung
Rennklausel: Wann entfällt bei einer „Touristenfahrt“ der Versicherungsschutz?
Mit Rennveranstaltung i.S.v. § 2b Abs. 3b, Abs. 1d AKB sind Rennen i.S.v. § 29 StVO gemeint. Der Charakter der Veranstaltung wird dadurch geprägt, dass es auf möglichst hohe Geschwindigkeit ankommt und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt. Eine „dazugehörige Übungsfahrt“ ist eine Fahrt, die sich unmittelbar auf eine konkrete Rennveranstaltung bezieht (OLG Karlsruhe 6.9.07, 12 U 107/07, Abruf-Nr. 072945). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR Entschädigung wegen eines Glasbruchschadens an seinem Pkw sowie Feststellung von Deckungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der VN nahm mit seinem Pkw an einer „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheim-Ring teil. Dabei fuhr er auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der VR hat sich auf den Risikoausschluss „Rennveranstaltung“ berufen und Deckung abgelehnt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN hat aus der Teilkaskoversicherung Anspruch auf Entschädigung des Glasschadens an seinem Pkw abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der VR ist auch in der Haftpflichtversicherung zur Deckung verpflichtet.
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