· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Vollkaskoschutz kann bei Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken ausgeschlossen sein
| Fahren wie Sebastian Vettel? Der Nürburgring ermöglicht „Freies Fahren“ auf der Rennstrecke. So kann man sein fahrerisches Können mit dem eigenen Wagen „testen“. Aber Vorsicht: Bei einem Unfall kann der VN leer ausgehen. Darauf weist das OLG Hamm hin. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verunfallte mit seinem Pkw Ford Focus im Rahmen eines sogenannten „Freien Fahrens“ ‒ also außerhalb eines offiziellen Rennens ‒ auf der Nordschleife des Nürburgrings. Er verlangte den Schaden von seinem Kfz-Vollkasko-VR ersetzt. Der lehnte eine Regulierung ab und verwies auf die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung. Unter Ziff. A.2.17.4 ist der Versicherungsschutz für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken ausgeschlossen.
Das OLG Hamm wies die Klage des VN ab (8.3.17, 20 U 213/16, Abruf-Nr. 194125). Der VR bringe mit der Klausel klar zum Ausdruck, dass er das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle. Durch sie sei für einen durchschnittlichen VN ohne Weiteres erkennbar, dass der VR das erhöhte Risiko von Unfällen im Rahmen auch Freier Fahrten auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Veranstaltungen vom Versicherungsschutz ausschließen wolle. Da der Kläger auf einer derartigen Fahrt verunfallt sei, habe er keinen Leistungsanspruch gegen seinen Vollkasko-VR.
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