05.11.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Aufklärungspflicht des VR: Im asiatischen Teil der Türkei gilt kein Kaskoversicherungsschutz
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Allein der Umstand, dass ein in Anatolien geborener Türke mit ständigem Wohnsitz in München eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung für seinen in München zugelassenen Pkw abschließt, begründet noch keine Aufklärungspflicht des VR, zusätzlich zu den im Vertrag erteilten Hinweisen auf das Nichtbestehen von Kaskoversicherungsschutz im asiatischen Teil der Türkei hinzuweisen (OLG München 29.5.09, 10 U 4908/08, Abruf-Nr. 092128). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN macht gegen den VR Ersatzansprüche aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw geltend. Das Fahrzeug erlitt am 14.8.05 bei einem Verkehrsunfall im asiatischen Teil der Türkei einen Totalschaden. Der Pkw wurde nach Übereignung an den türkischen Zoll verschrottet. Der Kasko- und der ebenfalls abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung lagen die AKB des VR, Stand 1.4.00, zugrunde. In der Police ist in Türkisch und Deutsch darauf hingewiesen, dass in der Fahrzeugversicherung für den asiatischen Teil der Türkei kein Versicherungsschutz besteht, ebenso auf der dem VN im Juli 2005 übersandten „Grünen Karte“. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Das LG hat zutreffend festgestellt, dass aus der Vollkaskoversicherung kein Versicherungsschutz besteht. Zudem hat der VN sein Vorbringen nicht bewiesen, der VR habe den Eindruck erweckt, er werde Ersatz leisten, und durch eine Verschrottungsanweisung verhindert, dass der VN durch Verkauf des Pkw in der Türkei den Restwert von 8.500 EUR erzielte.
Eine Aufklärungspflichtverletzung seitens des VR liegt nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist bei Vertragsschluss mit der Mitarbeiterin des VR über Urlaubsfahrten in die Türkei nicht gesprochen worden und das Wort „Türkei“ überhaupt nicht gefallen. Alleine aus dem Umstand, dass ein türkischer Staatsangehöriger, der in Anatolien geboren ist und in München seinen ständigen Wohnsitz hat, für sein in München zugelassenes Fahrzeug eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung abschließt, folgt noch keine Aufklärungspflicht dahin, die im Vertrag kenntlich gemachten Unterschiede gesondert darzustellen.
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