06.02.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Beratungspflicht des VR: Fahrten in die Türkei
Wird dem VR im Zusammenhang mit der Anforderung der internationalen Versicherungskarte (Grüne Karte) vom türkischen VN mitgeteilt, dass er mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei reisen will, muss er den VN über den räumlichen Geltungsbereich von Haftpflicht- und Kaskoversicherung aufklären (LG Aachen 11.5.07, 9 O 621/06, Abruf-Nr. 080231). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aus Vollkaskoversicherung wegen Schäden an dem versicherten Pkw in Anspruch, die bei einem Unfall im asiatischen Teil der Türkei entstanden sind.
Der VR hatte dem VN auf Anforderung die internationale Versicherungskarte übersandt, auf der das Kürzel „TR“ nicht gestrichen war, und ihm mitgeteilt, dass der erweiterte Versicherungsschutz für die gesamte Türkei nur für die Haftpflichtversicherung gelte.
Entscheidungsgründe
Der VN hat wegen der Unfallschäden an seinem Pkw aus dem Versicherungsvertrag keinen Anspruch gegen den VR. Der Unfall hat sich im asiatischen Teil der Türkei, mithin nicht im räumlichen Geltungsbereich der Kaskoversicherung ereignet (§ 2a Abs. 1 AKB). Der Versicherungsschutz ist gem. § 2a Abs. 2 AKB nicht auf die Kaskoversicherung erweitert worden. Die Grüne Karte des VN betrifft nur die Kfz-Haftpflichtversicherung.
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