04.07.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Beweisfragen bei Schäden durch Vandalismus
Will der VR bei Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen nicht leisten, trägt er die Beweislast, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Der VR hat insoweit keine Beweiserleichterungen (OLG Köln 3.6.08, 9 U 35/07, Abruf-Nr. 081961). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw Entschädigung wegen eines behaupteten Vandalismusschadens. Der VR hat sich auf vorsätzliche Herbeiführung durch den VN berufen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Der VN hat weder einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 II f) noch e) AKB. Selbst wenn man von einer mutwilligen Beschädigung des Pkw ausgeht, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Schäden nicht von einer betriebsfremden Person, sondern vom VN selbst oder einer ihm zuzurechnenden Person verursacht worden sind. Der VR trägt die volle Beweislast, dass die Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen. Zieht man einen Unfallschaden in Betracht, muss der VR gem. § 61 VVG beweisen, dass der VN oder eine ihm zuzurechnende Person den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der VR hat den ihm obliegenden Beweis erbracht. Die Erklärungen des VN zum Schadenfall sind gekennzeichnet von Ungereimtheiten und völlig unglaubhaft. Er ist schon mehrfach in ähnliche Vorfälle verwickelt gewesen und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die gesamten Umstände belegen, dass der Schaden vom VN veranlasst worden ist.
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