· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Vandalismusschaden: Voraussetzungen und Beweislastverteilung zwischen VN und VR
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Steht ein Schaden durch mut- oder böswillige Handlungen fest, trägt der VR die Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen nichtberechtigter Personen beruht. Beweiserleichterungen hat der VR nicht (OLG Köln 13.12.11, 9 U 83/11, Abruf-Nr. 120855). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN nimmt den VR aus der Vollkaskoversicherung wegen eines Vandalismusschadens in Anspruch. Als er morgens zu seinem auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abgestellten Pkw gekommen sei, habe sich an allen Fahrzeugtüren und der Motorhaube jeweils ein hineingeschlagenes Loch befunden. Vertraglich vereinbart sind die AKB 2008.
Der VR hat sich auf Vortäuschung eines Vandalismusschadens berufen. Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
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