01.03.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Beweislast für Kenntnis des VN bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
1. Die Kenntnis des VN von den mitzuteilenden Umständen gehört zum objektiven Tatbestand der Aufklärungsobliegenheit und ist vom VR zu beweisen. |
2. Behauptet der VN, die Kenntnis von einem mitzuteilenden Umstand infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nachträglich verloren zu haben, trägt er hierfür die Beweislast. |
(BGH 13.12.06, IV ZR 252/05, Abruf-Nr. 070368) |
Sachverhalt
Der VN unterhält für seinen geleasten Pkw beim VR eine Vollkaskoversicherung. Die Geltung der AKB ist vereinbart. Als der VN nachts ohne Fremdeinwirkung von der Fahrbahn abkam, wurde der Pkw stark beschädigt. Der VN erlitt multiple Prellungen, Schnitt- und Schürfwunden im Gesicht sowie ein Schädelhirntrauma geringeren Grades. Die Blutentnahme ergab eine BAK von 1,7 Promille.
In der Schadenanzeige gab der VN an, ein Unbekannter, den er in einer Disko kennengelernt hatte, habe das Fahrzeug geführt. Er selbst sei auf dem Beifahrersitz unangeschnallt mitgefahren. An das Unfallgeschehen habe er keine Erinnerung. Ein Sachverständiger stellte fest, dass Gurtstrammer und Airbags auf der Fahrerseite ausgelöst worden waren, auf der Beifahrerseite jedoch nicht. Dort lösen die Airbags wegen der Sitzbelegungserkennung nur bei Sitzbelegung aus.
Daraufhin lehnte der VR die Entschädigung unter Berufung auf § 61 VVG und Obliegenheitsverletzung ab. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des VN blieb ohne Erfolg.
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