01.05.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Beweislast: Rückforderung der Entschädigung wegen Vortäuschens der Kfz-Entwendung
Bei Rückforderung der gezahlten Entschädigung wegen Vortäuschens der Kfz-Entwendung trägt der VR die volle Beweislast für das Nichtvorliegen des Versicherungsfalls. Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute (OLG Köln 23.1.07, 9 U 11/06, Abruf-Nr. 071243). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN hatte die Entwendung seines Pkw gemeldet und vom VR aus der Teilkaskoversicherung eine Entschädigung erhalten. Der VR fordert die gezahlte Entschädigung wegen Vortäuschens der Entwendung zurück. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Der VR kann die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) zurückverlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Pkw unter Beteiligung des VN über Polen verschoben worden. Der mit der Überführung befasste Fahrer legte am Grenzübergang nach Weißrussland den Original-Fahrzeugschein zum Pkw des VN vor. Auch zeitlich war es möglich, dass Schlüssel und Papiere des Fahrzeugs nach dem Grenzübertritt nach Weißrussland wieder absprachegemäß an den VN zurückgelangt sind, so dass er anschließend bei der Polizei die Diebstahlsanzeige erstatten konnte.
Verjährung ist nicht eingetreten. § 12 Abs. 1 VVG gilt nicht. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs war nach §§ 195, 199 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB zum Zeitpunkt des Eingangs (27.12.04) der demnächst zugestellten Klage noch nicht abgelaufen. Anstelle der früheren Verjährungsfrist von dreißig Jahren ist ab 1.1.02 eine solche von drei Jahren getreten.
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