07.05.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Beweislastfragen bei bestrittenem Wildunfall und bestehender Vollkaskoversicherung
1. Bestreitet der VR den vom VN behaupteten Wildunfall, ist jedoch unstreitig, dass jedenfalls ein unter die Vollkaskoversicherung fallender Unfall vorliegt, kann der VR wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur dann leistungsfrei werden, wenn er beweist, dass sich kein Wildunfall ereignet hat. |
2. Kann weder (vom VN) ein Zusammenstoß noch (vom VR) ein Nichtzusammenstoß mit Wild bewiesen werden, hat der VR den VN wegen des Unfallschadens aus der Vollkaskoversicherung zu entschädigen. |
(OLG Hamm 20.2.08, 20 U 134/07, Abruf-Nr. 081292) |
Sachverhalt
Der VN geriet mit seinem Pkw von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Ursache war seinen Angaben zufolge die Kollision mit einem Reh. Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung (ohne Selbstbeteiligung), hilfsweise aus der Vollkaskoversicherung (SB 300 EUR) Entschädigung.
Die Polizei hatte in der Unfallmitteilung einen Wildunfall und die Erkennbarkeit von Haaranhaftungen und Blutspuren vermerkt. Ein vom VR eingeholtes wildbiologisches Gutachten ergab, dass es sich weder um Tierblut noch um Tierhaare handelte. Der VR hat einen Wildunfall bestritten und sich in Bezug auf die Vollkaskoversicherung auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
Ist bei einem bestrittenen Wildunfall wie hier unstreitig, dass jedenfalls ein unter die Vollkaskoversicherung fallender Unfall vorliegt, kann der VR nach allgemeinen Grundsätzen wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§ 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nur leistungsfrei werden, wenn er beweist, dass sich kein Wildunfall ereignet und der VN falsche Angaben gemacht hat.
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