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  • 17.08.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Darlegungs- und Beweislast beim Nachweis des Vandalismusschadens

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die dem VN in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen gelten auch für den Nachweis eines Vandalismusschadens gem. § 12 Abs. 1 II f AKB a.F. (s. Praxishinweis) (LG Köln 8.4.09, 20 O 201/08, Abruf-Nr. 102296).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN macht gegen den VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen eines am 1.1.07 verübten Vandalismusschadens an seinem Pkw geltend.  

     

    Das LG hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen abgewiesen.  

     

    Dem insoweit beweisbelasteten VN ist der Nachweis einer Beschädigung seines Fahrzeugs durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen nicht gelungen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung dem VN in der Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Vandalismusgeschehens die Darlegungs- und Beweiserleichterungen zubilligt, die auch für ein behauptetes Entwendungsgeschehen gelten. Es genügt in solchen Fällen, wenn der VN einen Sachverhalt darlegt, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls, etwa die Entwendung oder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte zulässt. Der VN muss vortragen und im Bestreitensfall beweisen, dass er das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmter Stelle abgestellt und dort später nicht mehr oder in beschädigtem Zustand vorgefunden hat.