06.05.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Das müssen Sie beachten, wenn der VR von einem gestellten Unfall ausgeht
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Den Versicherungsfall „Unfall“ hat der VN voll zu beweisen. Die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadenereignisses gehört jedoch nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB. Insoweit hat der VR die vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls durch den VN voll zu beweisen (OLG Köln 2.3.10, 9 U 122/09, Abruf-Nr. 101264). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen eines Unfallschadens an seinem Mercedes. Der VN war nachts gegen 2 Uhr in einem zweispurigen Kreisverkehr mit dem BMW des Zeugen K zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge wiesen erhebliche Schäden auf. Der Mercedes war vorne rechts beschädigt, ebenso wie bei einem zwei Monate zurückliegenden Schadenfall, der auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. An der linken Seite des BMW fanden sich intensive Kratz- und Schrammspuren, die sowohl waagerecht als auch fast senkrecht nach oben verliefen. Die Fahrbahn war trocken. Der arbeitslose VN gab gegenüber der Polizei seine Schuld zu. Beide Fahrer hatten gleichzeitig am Flughafen Frankfurt a.M. gearbeitet, ebenso wie die Halterinnen der beiden Fahrzeuge. Beide Fahrer hatten im Unfalljahr die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VN hat keinen Entschädigungsanspruch gegen den VR gem. §§ 1, 49 VVG a.F., § 12 Abs. 1 II f AKB. Zwar ist dem VN der Nachweis eines Unfalls gelungen. Der Sachverständige M. hat die Kompatibilität der Schäden unter der Voraussetzung eines bestimmten Unfallablaufs bejaht. Die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses gehört nicht zum Unfallbegriff nach AKB (BGH VersR 81, 450).
Dem VR obliegt der Beweis, dass der VN das Schadenereignis vorsätzlich gem. § 61 VVG a.F. (jetzt § 81 Abs. 1 VVG n.F.) herbeigeführt hat. Dazu ist keine mathematische Gewissheit erforderlich, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen. Hier liegen derart gravierende Indizien für eine Manipulation vor, dass von einem abgesprochenen Unfall auszugehen ist.
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