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  • 08.03.2011 | Kfz-Kaskoversicherung

    Das müssen Sie zu Begleitschäden bei missglückten Entwendungsversuchen wissen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    In der Teilkaskoversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind (BGH 24.11.10, IV ZR 248/08, Abruf-Nr. 104244).

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus der Teilkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Motorrollers in Anspruch, den er mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt hatte. Nach Darstellung des VN hat der Täter bei einem Entwendungsversuch den Roller umgeworfen, beschädigt und versucht, das Lenkrad zu überdrehen. Aus Enttäuschung über das Fehlschlagen der Entwendung habe der Täter weitere Beschädigungen verursacht, die der VN ebenfalls erstattet verlangt. Der VR hat eine Regulierung abgelehnt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Berufung und Revision blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat keinen Anspruch auf Ersatz der Beschädigungen seines Rollers. Diese Schäden sind nicht i.S.v. § 12 Abs. 1 I b AKB „durch Entwendung“ entstanden. Der verständige VN erkennt bei aufmerksamer Lektüre des § 12 AKB, dass in der Vollkaskoversicherung nach § 12 Abs. 1 II f AKB Versicherungsschutz auch für Schäden am Fahrzeug besteht, die durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Umschreibung des Umfangs der Teilkaskoversicherung jedoch fehlt. Der VN kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er in der Teilkaskoversicherung Schäden, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die gem. § 12 Abs. 1 I b AKB „durch Entwendung“ entstanden sind. Durch den Wortlaut wird dem VN das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahegebracht, der den Grad äquivalenter Kausalität überschreitet. In der Teilkaskoversicherung sind danach nur solche Schäden zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung.  

     

    Zwar versteht ein durchschnittlicher VN unter dem Tatbestandsmerkmal „durch Entwendung“ nicht nur eine erfolgreiche Entwendung, sondern auch einen Entwendungsversuch. Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht werden, wird er jedoch nicht der Entwendungshandlung selbst zurechnen. Es fehlt für ihn erkennbar an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden. Solche Beschädigungen entstehen nicht „infolge“ oder „durch die Entwendung“, sondern beruhen auf einem davon unabhängigen, regelmäßig spontanen Entschluss des Täters. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahlversuchs ausgelöst wurde, kann in der Teilkaskoversicherung, die grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für mut- oder böswillige Beschädigungen gewährt, keinen Unterschied machen.