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  • 06.02.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Wann sind Begleitschäden beim Diebstahl in der Teil-Kaskoversicherung ersatzpflichtig?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    In der Kfz-Teilkaskoversicherung sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen (BGH 17.5.06, IV ZR 212/05, Abruf-Nr. 061849).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN hat bei VR eine Teilkaskoversicherung für sein Cabrio. Unbekannte schlugen ein Fenster des Pkw ein und entwendeten einen CD-Player. VR ersetzte den CD-Player und den Schaden an der Fensterscheibe, nicht aber die Beulen und Kratzer an der Karosserie und das mehrfach aufgeschlitzte Verdeck. Berufung und Revision gegen die Klageabweisung blieben erfolglos.  

     

    Die Schäden an Karosserie und Verdeck sind nicht i.S.v. § 12 Nr. 1 I b AKB „durch Entwendung“ entstanden. Die Klauselauslegung, für die das Verständnis eines durchschnittlichen VN ohne Spezialkenntnisse maßgebend ist, ergibt im Vergleich zu § 12 Nr. 1 II f AKB (Ersatz von Schäden durch bös- und mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen in der Voll-Kaskoversicherung), dass der VN solche Schäden in der Teil-Kaskoversicherung nicht ersetzt verlangen kann. Dort sind nur Schäden zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat die Grenzen für die Ersatzpflicht von Kfz-Schäden bei einem Diebstahl oder einem Versuch hierzu enger gezogen. Erforderlich ist ein adäquater Zusammenhang mit der Tat, der den Grad äquivalenter Kausalität zwischen Entwendungshandlung und Schaden überschreitet.