01.05.2006 | Kfz-Kaskoversicherung
Falschangaben des VN zu Kaufpreis und Laufleistung des versicherten Fahrzeugs
Macht der VN in der Schadenanzeige Falschangaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs und/oder zur Laufleistung, kann dies zur Leistungsfreiheit des VR führen (LG Verden 15.6.05, 8 O 444/04, Abruf-Nr. 061128). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN erwarb ein Fahrzeug laut Kaufvertrag gebraucht für 4.000 EUR mit einem km-Stand von 220.000. Als der Pkw sechs Monate später entwendet wurde, gab der VN den km-Stand in der Schadenanzeige am Schadentag mit 165.000 an. In einer weiteren Schadenanzeige gab er die Laufleistung beim Erwerb mit ca. 112.000 km und den Kaufpreis mit 5.500 EUR an. Der VR berief sich auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben.
Der VR ist wegen Obliegenheitsverletzungen des VN leistungsfrei (§ 6 Abs. 3 VVG, § 7 I Abs. 2 S. 3, § 7 V Abs. 4 AKB). Der VN hat unstreitig falsche Angaben zu Kaufpreis und Laufleistung gemacht. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG konnte er nicht widerlegen. Sein Vorbringen zur Kaufpreisangabe war nicht substanziiert. Es ist nicht vorgetragen, mit welchem anderen Fahrzeug er den entwendeten Pkw hinsichtlich der Laufleistung verwechselt haben will. Sein Vortrag zu Krankheit und Medikamenteneinnahme ist unsubstanziiert. Die Falschangaben sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des VR ernsthaft zu gefährden. Den VN trifft auch ein erhebliches Verschulden. Da er sogar wiederholt falsche Angaben (zur Laufleistung) gemacht hat, kann nicht von einem Fehlverhalten ausgegangen werden, das einem sonst ordentlichen VN leicht unterlaufen kann.
Praxishinweis
Neben Falschangaben zu Vorschäden des Fahrzeugs gehören solche zu Kaufpreis und Laufleistung zu den häufigsten Obliegenheitsverletzungen in der Kaskoversicherung. Im Streitfall weichen tatsächliche und angegebene Laufleistung in besonders krasser Weise voneinander ab. Die in der Rechtsprechung bei einer Laufleistung jenseits der 100.000 km übliche Abweichungstoleranz von 10 Prozent ist bei weitem überschritten. Die Angabe „ca. 112.000 km“ kann bis zu 120.000 km verstanden werden, ändert vorliegend jedoch nichts.
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