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  • 09.02.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Falsche Angaben des VN zum Schadenhergang

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Gibt der VN ein Abrutschen vom Bremspedal als Schadenursache an und verschweigt, dass der Schaden an seinem Pkw durch volles Durchtreten des Gaspedals entstanden ist, besteht Leistungsfreiheit des VR wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (OLG Brandenburg 29.9.08 und 5.11.08, 3 U 27/08, Abruf-Nr. 090302).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt seinen Kasko-VR wegen eines Unfallschadens vom 27.10.06 an seinem Pkw Daimler-Benz SLK 200 in Anspruch. In der Schadenanzeige mit Unfallskizze hat er angegeben, in seiner Garage beim Abrutschen vom Bremspedal gegen einen an der Hinterwand stehenden Rasenmäher gestoßen zu sein. Dabei seien Stoßstange und Motorhaube des Pkw beschädigt worden. Der VR hat Leistungen abgelehnt, u.a. weil das Ausmaß des Frontschadens mit der Schadenschilderung des VN nicht vereinbar sei. Der gerichtliche Sachverständige hat eine Aufprallgeschwindigkeit von 15 - 17 km/h festgestellt, die bei einer Anfangsgeschwindigkeit von maximal 5 km/h und einer Entfernung von 1,5 - 2 m zur Aufprallstelle nur bei vollem Durchtreten des Gaspedals zu erreichen gewesen sei.  

     

    Das LG hat die Klage wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des VN unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 29.9.08 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 5.11.08 zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen vorsätzlicher Falschangabe des VN zum Schadenhergang leistungsfrei (§ 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG a.F.). Seine Aussage „Kollision beim Abrutschen vom Bremspedal“ ist in erheblichem Maße irreführend und unvollständig, ohne dass dies der VR erkennen konnte. Der VR musste davon ausgehen, dass sich der VN innerhalb der Garage allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegte. Das Durchtreten des Gaspedals mit Maximalbeschleunigung lässt sich den Angaben des VN nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Der VN hatte Kenntnis von dem Umstand „Betätigung des Gaspedals“.