09.02.2009 | Kfz-Kaskoversicherung
Falsche Angaben des VN zum Unfallort
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Macht der VN wissentlich falsche Angaben über den Unfallort, besteht Leistungsfreiheit des VR wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (OLG Brandenburg 29.9.08 und 19.11.08, 3 U 98/08, Abruf-Nr. 090301). |
Sachverhalt
Der VN nimmt seinen Kasko-VR wegen eines Unfallschadens an seinem Pkw in Anspruch. In der Schadenanzeige mit Unfallskizze hat der VN angegeben, am 6.11.07 beim Ausparken aus seinem Stellplatz in der Tiefgarage einen Pfeiler übersehen und geschrammt zu haben. Dabei seien auf der rechten Fahrzeugseite Kotflügel, Türe sowie beide Stoßstangen beschädigt worden.
Ein Mitarbeiter des VR besichtigte den angegebenen Unfallort. Auf den Hinweis, der dort befindliche Pfeiler sei unbeschädigt und weise insbesondere keine Schrammspuren vom versicherten Fahrzeug auf, bemerkte der VN, dann habe er eben Pech gehabt. Der VR hat Leistungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit abgelehnt.
Im Rechtsstreit hat der VN behauptet, der Streifschaden sei am 7.12.07 entstanden, als er beim Verlassen einer Grundstückseinfahrt auf dem X-Weg in A an einem dort befindlichen Holm entlanggeschrammt sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des VN unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 29.9.08 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 19.11.08 zurückgewiesen.
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