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  • 06.03.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Grobe Fahrlässigkeit: Anfahren mit überhöhter Geschwindigkeit nach Ampelstopp

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Es besteht Leistungsfreiheit des VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Fahrer nach einem Ampelstopp mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt, dabei durch Reifenabrieb eine „Qualmwolke“ entsteht, sich das Fahrzeug beim Abbiegen nach links um die eigene Achse dreht und gegen die Leitplanke prallt. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer – nicht grob fahrlässig – nicht daran gedacht hat, dass er das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Fahrzeugs ausnahmsweise ausgeschaltet hatte (OLG Hamm 10.8.07, 20 U 218/06, Abruf-Nr. 080399).

     

    Sachverhalt

    Die VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen eines Unfallschadens an ihrem Pkw. Ihr Ehemann stand damit auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren vor einer Ampel. In der anderen Linksabbiegerspur rechts daneben stand ein anderer Pkw. Bei Grün fuhren die Fahrzeuge an. Der Pkw der VN brach beim Abbiegen aus. Das Fahrzeug drehte sich um 180° und geriet auf die rechte Fahrspur. Mit der linken Seite prallte es gegen die rechte Schutzplanke. Der Pkw der VN blieb entgegen der Fahrtrichtung stehen. Der Ehemann wendete das Fahrzeug und fuhr ca. 300 m weiter, um dort eine „Notreparatur“ vorzunehmen. Die Klage der VN blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 61 VVG leistungsfrei. Die VN muss sich das grob fahrlässige Verhalten ihres Ehemanns zurechnen lassen. Dieser ist als Repräsentant der VN anzusehen. Er hat das Fahrzeug ständig benutzt und auch dessen laufende Kosten getragen. Demnach hatte die VN ihrem Ehemann das Fahrzeug zu eigenverantwortlicher Benutzung ständig überlassen. Dies reicht zur Begründung der Repräsentanteneigenschaft aus.  

     

    Der VR hat den ihm obliegenden Nachweis der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Ehemann mit überhöhter Geschwindigkeit „wie ein Rennwagen“ in die Kreuzung hineingefahren. Die Reifen hätten gequalmt, sodass kaum noch etwas auf der Kreuzung zu erkennen gewesen sei.